Wenn man jetzt als Finanzanlagenvermittler Vermittler für Versicherungen tätig werden will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Die Rechtsvorschriften für den Versicherungsfachmann stehen in Paragraph 34 d der Gewerbeordnung. Der Finanzanlagenfachmann wird in Paragraph 34f der GewO definiert. Die Mindestanforderung hier ist es, dass der Tätige die erforderliche Sachkunde für die operative Berufsausübung vorweisen kann. Dazu werden in einer Sachkundeprüfung Prüfungsfragen am PC absolviert. Zur Vorbereitung auf die schriftliche IHK Sachkundeprüfung zum Versicherungsfachmann und Finanzanlagenfachmann muss kein Kurs vor Ort und kein bestimmter Kurs belegt werden. Die Vorbereitung auf die Prüfung kann zu Hause durchgeführt werden --> www.prüfungsfragen.biz.

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